4. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 30 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG). Der vorliegend strittige Abzug ist in Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG geregelt. Danach können Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Damit wird die Regelung von Art. 82 BVG übernommen, welche unter der Marginalie "Gleichstellung anderer Vorsorgeformen" bestimmt, dass Arbeitnehmende und