(20 % von CHF 142'318.-- / 2) zustehe. Für die Berechnung sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin die bereits im Jahr 2020 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit während des gesamten Jahr 2021 ausgeübt habe und sich die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit proportional auf das gesamte Jahr verteilen würden. -3- H. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. I. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.