G. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 hat die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung von Rekurs bzw. Beschwerde beantragt. Der Abzug für Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für die Berechnung des steuerbaren Einkommens sei von CHF 6'883.-- auf CHF 21'115.-- zu erhöhen. Aufgrund dieser Korrektur sei das steuerbare Vermögen für die Zwecke der kantonalen Steuern um CHF 14'232.-- herabzusetzen. Die Steuerverwaltung führt zur Begründung aus, dass der Rekurrentin für das erste Halbjahr ein Abzug von CHF 6'883.-- und für das zweite Halbjahr ein Abzug von CHF 14'232.-- (20 % von CHF 142'318.-- / 2) zustehe.