20 % ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Juli bis Dezember 2021) betrage CHF 32'964.--, weshalb grundsätzlich dieser Betrag abziehbar sei. Für die Zeit der Unselbständigkeit (Januar bis Juni 2021) habe sie zusätzlich CHF 6'883.-- in die Säule 3a einzahlen dürfen. Da der Maximalbetrag von 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG aber nicht überschritten werden dürfe, habe sie gesamthaft CHF 34'416.-- einbezahlt.