Dies entspreche der angewendeten Praxis für den Übergang von der Unselbständigkeit in die Selbständigkeit (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 17.7.2008 "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a", abrufbar unter: , Menu Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben" [abgerufen am 24.10.2023], nachfolgend: KS 18, Ziff. 5.6 Bst. g). 20 % ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Juli bis Dezember 2021) betrage CHF 32'964.--, weshalb grundsätzlich dieser Betrag abziehbar sei.