Die Rückstellung sei gerechtfertigt, sie würde noch nicht bezahlte AHV-Beiträge der Jahre 2020 und 2021 betreffen. Hinsichtlich des Säule 3a-Beitrags führte sie aus, dass sie ihre unselbständige Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres 2021 aufgegeben habe, weshalb sie praxisgemäss berechtigt sei, den maximalen Betrag von CHF 34'416.-- in die Säule 3a einzuzahlen (Nachweis der Einzahlung in dieser Höhe: pag. 31).