Hinsichtlich der Säule 3a-Beiträge führte sie aus, dass, soweit diese steuerlich nicht abgezogen werden könnten, diese von der Vorsorgeeinrichtung zurückgefordert werden müssten. Wenn diese Beiträge unzulässigerweise bei der Vorsorgeeinrichtung belassen würden, seien sie als Vermögen und die Erträge als Einkommen steuerbar und entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren (pag. 47 und pag. 44).