100 22 380 200 22 277 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 5.12.2023 RNA/NZB/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 5. Dezember 2023 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrentin) hat im Jahr 2021 einerseits in einem Teilzeitpensum als Net- workerin für die B.________ AG gearbeitet und ist andererseits einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen (pag. 43), wobei die Rekurrentin keine Angaben dazu gemacht hat, was die Tätigkeit beinhaltet. B. Mit vordatierten Veranlagungsverfügungen vom 8. September 2022 veranlagte die Steu- erverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), die Rekurrentin für das Jahr 2021 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 141'660.-- bei den kantonalen Steuern (pag. 48) und von CHF 157'810.-- bei der direkten Bundessteuer (pag. 44). Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 186'368.-- festgelegt (pag. 47). Im Unterschied zur Selbstdeklaration wurden der Rekurrentin CHF 22'500.-- an steuerbarem Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufge- rechnet, die geltend gemachten Säule 3a-Beiträge um CHF 27'533.-- auf CHF 6'883.-- gekürzt und das Vermögen spiegelbildlich um CHF 27'533.-- erhöht (pag. 48 und pag. 44). Die Steuer- verwaltung begründete dies damit, dass die Rückstellungen unbegründet seien. Hinsichtlich der Säule 3a-Beiträge führte sie aus, dass, soweit diese steuerlich nicht abgezogen werden könn- ten, diese von der Vorsorgeeinrichtung zurückgefordert werden müssten. Wenn diese Beiträge unzulässigerweise bei der Vorsorgeeinrichtung belassen würden, seien sie als Vermögen und die Erträge als Einkommen steuerbar und entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren (pag. 47 und pag. 44). C. Dagegen erhob die Rekurrentin am 8. September 2022 Einsprache (pag. 54-53). Sie be- antragte, dass die Rückstellungen akzeptiert und dass auf die Reduktion des Säule 3a-Beitrags unter gleichzeitiger Vermögensaufrechnung verzichtet werde. Am 16. September 2022 reichte die Rekurrentin unaufgefordert eine detaillierte Begründung zu ihrer Einsprache ein (pag. 81- 55). Die Rückstellung sei gerechtfertigt, sie würde noch nicht bezahlte AHV-Beiträge der Jahre 2020 und 2021 betreffen. Hinsichtlich des Säule 3a-Beitrags führte sie aus, dass sie ihre un- selbständige Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres 2021 aufgegeben habe, weshalb sie praxis- gemäss berechtigt sei, den maximalen Betrag von CHF 34'416.-- in die Säule 3a einzuzahlen (Nachweis der Einzahlung in dieser Höhe: pag. 31). D. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache mit vordatierten Einspracheentscheiden vom 24. November 2022 insofern gut, als dass sie die beantragte Rückstellung von CHF 22'500.-- akzeptierte (pag. 87 und pag. 83). Der Abzug für den Säule 3a-Beitrag sowie das Vermögen wurde belassen, wie bereits mit den Steuerveranlagungen vom 8. September 2022 festgesetzt (pag. 87 und pag. 83). Hinsichtlich des nicht berücksichtigten Säule 3a-Beitrags merkte die Steuerverwaltung an, dass für Arbeitnehmer, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule -2- angehören, der maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenzbetrags gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG; SR 831.40) bzw. für das Steuerjahr 2021 CHF 6'883.-- betrage (pag. 86 und pag. 83). E. Am 24. November 2022 hat die Rekurrentin Rekurs und Beschwerde betreffend die kan- tonalen Steuern und die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt, dass der volle Beitrag in die Säule 3a von CHF 34'416.-- zu gewähren sei. Dies entspreche der angewendeten Praxis für den Überg- ang von der Unselbständigkeit in die Selbständigkeit (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 17.7.2008 "Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträ- gen und -leistungen der Säule 3a", abrufbar unter: , Menu Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben" [abgerufen am 24.10.2023], nachfolgend: KS 18, Ziff. 5.6 Bst. g). 20 % ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Juli bis Dezember 2021) betrage CHF 32'964.--, weshalb grundsätzlich dieser Betrag abziehbar sei. Für die Zeit der Un- selbständigkeit (Januar bis Juni 2021) habe sie zusätzlich CHF 6'883.-- in die Säule 3a einzah- len dürfen. Da der Maximalbetrag von 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG aber nicht überschritten werden dürfe, habe sie gesamthaft CHF 34'416.-- einbezahlt. F. Gestützt auf die Eingangsbestätigung der Steuerrekurskommission vom 28. November 2022 hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 angemerkt, dass ihr im Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24. November 2022 zwei Fehler unterlaufen seien, indem sie das Einkommen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit von der falschen Kolonne in den Einspracheentscheiden übernommen habe. Ihr Antrag würde unverändert bleiben, es ergebe sich indessen folgende Korrektur: Das Einkommen betrage CHF 142'318.-- (statt CHF 164'818.--) und der grosse Säule 3a-Abzug CHF 28'468.-- (statt CHF 32'964.--). G. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 hat die Steuerverwaltung die teilweise Gut- heissung von Rekurs bzw. Beschwerde beantragt. Der Abzug für Beiträge zum Erwerb von ver- traglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für die Be- rechnung des steuerbaren Einkommens sei von CHF 6'883.-- auf CHF 21'115.-- zu erhöhen. Aufgrund dieser Korrektur sei das steuerbare Vermögen für die Zwecke der kantonalen Steuern um CHF 14'232.-- herabzusetzen. Die Steuerverwaltung führt zur Begründung aus, dass der Rekurrentin für das erste Halbjahr ein Abzug von CHF 6'883.-- und für das zweite Halbjahr ein Abzug von CHF 14'232.-- (20 % von CHF 142'318.-- / 2) zustehe. Für die Berechnung sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin die bereits im Jahr 2020 ausgeübte selbständige Erwerbs- tätigkeit während des gesamten Jahr 2021 ausgeübt habe und sich die Einkünfte aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit proportional auf das gesamte Jahr verteilen würden. -3- H. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. I. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, in welcher Höhe der Rekurrentin der Säule 3a-Abzug zusteht und (spiegelbildlich) in welcher Höhe eine allfällige Vermögensaufrechnung aufgrund von zu viel einbezahltem Säule 3a-Beitrag vorzunehmen ist. 4. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 30 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG). Der vorliegend strittige Abzug ist in Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG ge- regelt. Danach können Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen An- sprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von den Einkünften abge- zogen werden. Damit wird die Regelung von Art. 82 BVG übernommen, welche unter der Mar- ginalie "Gleichstellung anderer Vorsorgeformen" bestimmt, dass Arbeitnehmende und -4- Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruf- lichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen können. Die nähere Regelung ist gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG mit der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3) erfolgt. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gelten als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Die individuelle gebundene Vorsorge mittels dieser beiden Vorsorgeformen wird in der "Dreisäulen-Konzeption" als Säule 3a bezeichnet. 4.2 Der Umfang der möglichen Abzüge ist in Art. 7 BVV 3 festgelegt. Er beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a. BVV 3 für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende jährlich bis 8 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG (Pensionskasse) angehören (kleine Säule 3a). Wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören, ist der Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b. BVV 3 auf jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens (grosse Säule 3a), jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG begrenzt. 4.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 ist für die Gewährung des grossen Säule 3a-Abzugs einzig massgebend, dass die Steuerpflichtige keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Ob sie Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmerin ist, ist nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Die Höhe der Beiträge resp. deren steuerliche Ab- zugsfähigkeit hängt somit davon ab, ob die Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung angehört (BGer 2C_22/2016 bzw. 2C_23/2016 vom 21.4.2016, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Vorliegend ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2021 teilweise einer Vorsorge- einrichtung angehörte und teilweise nicht. Das KS 18 hält in Ziff. 5.6 Bst. g für diesen Fall fest, dass für die Zeit des Anschlusses an eine Pensionskasse der in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 vor- gesehenen Maximalbetrag in die Säule 3a, für das hier massgebende Steuerjahr CHF 6'883.--, eingezahlt werden kann. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensi- onskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkom- mens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende Jahr ab. Für das be- troffene Jahr kann insgesamt (inkl. allfälliger Einzahlung in die kleine Säule 3a) nicht mehr als der in Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag einbezahlt werden (KS 18, Ziff. 5.6 Bst. g). -5- 4.5 Als Verwaltungsverordnung ist das erwähnte KS 18 für die Gerichte rechtlich nicht ver- bindlich. Indes ist davon gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der ge- setzlichen Vorgaben enthält (BGer 2C_522/2018 vom 15.4.2020, E. 4.4.2). Die durch das Kreisschreiben skizzierte Lösung erscheint als sachgemäss und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden müsste. Damit kommt eine Kumulation des kleinen Säule 3a-Abzugs und des grossen Säule 3a-Abzugs in Betracht – begrenzt durch den Maximalabzug von CHF 34'416.-- in der Steuerperiode 2021 –, wenn die Steuerpflichtige während der Steuer- periode von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. umgekehrt wechselt und dabei nicht während der gesamten Steuerperiode einer Vorsorgeeinrichtung an- gehört. 4.6 Die Rekurrentin war vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 unbestrittenermassen ange- stellt, sie erzielte aus dieser Anstellung ein Erwerbseinkommen (wobei die Höhe dieses nicht massgeblich ist) und sie war über ihre Arbeitgeberin einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angeschlossen (vgl. entsprechenden Abzug über gesamthaft CHF 767.-- gemäss Lohnausweis, pag. 30). Für diesen Zeitraum war die Rekurrentin damit berechtigt, den kleinen Säule 3a-Beitrag einzuzahlen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3; so explizit St. Galler Steuerbuch StB 045 Nr. 9 "Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a]", abrufbar unter: , Menu: "Steuern & Finanzen > Steuern > Steuerbuch und rechtliche Grundla- gen > Inhaltsverzeichnis" [abgerufen am 1.11.2023], Ziff. 6.4), ausmachend für 2021 CHF 6'883.-- (8 % von CHF 86'040.--, dem oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG mit Stand 1.7.2021). Da keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen und dieser Punkt bei den Parteien auch unbestritten ist, ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin diesen Beitrag peri- odengerecht eingezahlt hat. 4.7 Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ist die Rekurrentin einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen, wobei sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angeschlossen war (vgl. pag. 32, wo die Rekurrentin angibt, dass keine Vorsorgebeiträge an die 2. Säule ge- leistet worden sind). Folglich kann sie für diesen Zeitraum aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 einen grossen Säule 3a-Beitrag abziehen, maximal 20 % des Erwerbseinkommens oder CHF 34'416.-- (40 % von CHF 86'040.--, dem oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG mit Stand 1.7.2021). Soweit ist die Angelegenheit auch zwischen den Parteien unbestritten. 4.7.1 Uneinig sind sich die Parteien indes, welche Einkommenshöhe die massgebende Be- rechnungsbasis für den Abzug für die zweite Jahreshälfte bildet. Die Rekurrentin nimmt als Grundlage das für das massgebende Steuerjahr 2021 gesamthaft veranlagte Einkommen aus -6- selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 142'318.-- (pag. 87 und pag. 83) und bringt vor, dass sie dieses in den Monaten Juli bis Dezember 2021 erwirtschaftet habe (Rekurs und Beschwer- de vom 24.11.2022, S. 1). Die Steuerverwaltung bringt demgegenüber in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 vor, dass davon auszugehen sei, dass die Rekurrentin ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit während dem ganzen Jahr 2021 nachgegangen sei. Deshalb sei nur das im zweiten Halbjahr 2021 erzielte Einkommen, ausmachend CHF 71'159.-- (= 1/2 von CHF 142'318.--), für die Berechnung des grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen. 4.7.2 Der Lohnausweis für die unselbständige Erwerbstätigkeit bis 30. Juni 2021 weist aus, dass der Beschäftigungsgrad 20 % betragen hat (pag. 29; so auch von der Rekurrentin in der Steuererklärung angegeben [pag. 33]). Das Pensum hat sich im 2021 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert (pag. 6-5; im Jahr 2020 hat die Rekurrentin einen Nettolohn von CHF 17'102.-- und eine Spesenentschädigung von CHF 840.-- erhalten). Daneben hat die Rekurrentin bereits im Jahr 2020 ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (pag. 4-3), wobei sie einen steuerba- ren Erfolg von CHF 76'488.-- erwirtschaftet hat (pag. 7, pag. 16 sowie pag. 20). Es scheint we- nig glaubhaft, dass die Rekurrentin das im Jahr 2020 gelebte Modell im 2021 nicht fortgeführt und – wie von ihr vorgebracht – erst im zweiten Halbjahr selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dies insbesondere aufgrund des geringen erwirtschafteten Einkommens für das erste Halbjahr 2021 im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit von CHF 8'543.-- plus CHF 420.-- Spe- senentschädigung. Zudem wäre es wirtschaftlich wenig sinnvoll gewesen, wenn die Rekurrentin die selbständige Erwerbstätigkeit während dem ersten Halbjahr 2021 niedergelegt hätte. Zudem äussert sich die Rekurrentin nicht, warum sie mit ihrer Selbständigkeit im zweiten Halbjahr 2021 (gemäss eigener Darstellung nach halbjährigem Unterbruch) einen doppelt so hohen Erfolg (konkret CHF 142'318.--, vgl. pag. 32, pag. 83 und pag. 87) erzielen konnte als im gesamten Jahr 2020. Insofern scheint für die Steuerrekurskommission – gleich wie für die Steuerverwal- tung (vgl. E. 4.7.1) – unzweifelhaft, dass die Rekurrentin ihre selbständige Erwerbstätigkeit während dem gesamten Jahr 2021 ausgeübt hat. 4.7.3 Damit ist die Rekurrentin während dem ersten Halbjahr 2021 sowohl einer selbständigen wie auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei sie im Rahmen der un- selbständigen Erwerbstätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Das KS 18 hält in Ziff. 5.6 Bst. b fest, dass bei dieser Ausgangslage lediglich der kleine Säule 3a-Abzug, entspre- chend CHF 6'883.--, möglich ist. Dass sich ein solches schematisches Abstellen auf den An- schluss an eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVV 3 und E. 4.2 f.) bei Steuerpflichti- gen, die gleichzeitig eine selbständige Haupterwerbstätigkeit ausüben und einem unselbständi- gen Nebenerwerb nachgehen, für den sie bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, -7- nachteilig auswirken kann, wird vom Bundesgericht anerkannt (BGer 2C_22/2016 bzw. 2C_23/2016 vom 21.4.2016, E. 3.2.4). 4.7.4 Zu klären bleibt somit noch, welches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die zweite Jahreshälfte 2021 massgebend ist. Denn konsequenterweise kann hinsichtlich des grossen Säule 3a-Abzugs nur auf das in dieser Zeitspanne erzielte selbständige Einkommen abgestellt werden (mit Hinweis auf eine pro-rata-temporis-Handhabung auch das Bundesgericht in BGer 2C_522/2018 vom 15.4.2020, E. 5.2; vgl. zudem Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 28a zu Art. 33 DBG). Somit sind vorliegend die Bst. b und Bst. g von Ziff. 5.6 des KS 18 zu kombinieren (wie dies schon die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vor- bringt). Diese Lösung erfordert jedoch, dass das von der Rekurrentin in der zweiten Jahreshälf- te erzielte Einkommen ermittelt werden kann (in diesem Sinn Gladys Laffely Maillard in: Com- mentaire de la loi sur I'mpôt fédéral direct, 2. Aufl., 2017, N. 76 zu Art. 33 DBG). Aus den Akten ergibt sich nicht, welchen Anteil vom Einkommen die Rekurrentin in welcher Jahreshälfte erwirt- schaftet hat. Die Steuerverwaltung hat deshalb in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 vorgebracht, dass annahmeweise die Hälfte des massgebenden selbständigen Erwerbsein- kommens 2021 als Basis zur Berechnung des Säule 3a-Abzugs zu berücksichtigen sei, ausma- chend CHF 71'159.-- (1/2 von CHF 142'318.--). Die Rekurrentin hat die Möglichkeit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, indes darauf verzichtet. Insofern kann festgehalten werden, dass sie die seitens der Steuerverwaltung vorgenommene Aufteilung nicht beanstandet hat. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Rekurrentin im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegen würde, so dass die Steuerrekurskommission ebenfalls von einer gleichmässigen Verteilung des Jahresumsatzes und von einem massgeblichen Erwerbseinkommen von CHF 71'159.-- für das zweite Halbjahr 2021 ausgeht. Der grosse Säule 3a-Beitrag beträgt somit CHF 14'232.-- (20 % von CHF 71'159.--). Gesamthaft steht der Rekurrentin damit ein Säule 3a-Abzug für das 2021 von CHF 21'115.-- (CHF 6'883.-- plus CHF 14'232.--) zu. 5. Spiegelbildlich zur Gewährung des Säule 3a-Abzugs sind die weiteren Vermögenswerte der Rekurrentin im 2021 um CHF 14'232.-- (CHF 21'115.-- Säule 3a-Abzug abzüglich des be- reits im vorinstanzlichen Verfahren gewährten Abzugs in Höhe von CHF 6'883.--) herabzuset- zen (pag. 87, Ziff. 4.1). 6. Der Rekurs und die Beschwerde werden somit teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer im Sinn der Erwä- gungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. -8- 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin einen Anteil der gesamten Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin zu ca. 50 %, indem ihr die beantragten Abzüge bzw. die Herabsetzung in etwa in diesem Umfang gewährt werden. Die Verfahrenskos- ten in Höhe von total CHF 1'400.-- werden der Rekurrentin im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 700.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwen- digen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird teilweise gutgeheissen. Die Ak- ten werden zur Neuberechnung der Steuer im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Steuer im Sinn der Erwägungen an die Steuer- verwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden der Rekurrentin an- teilmässig im Umfang von CHF 700.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die -9- Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 10 -