Die Rekurrentin hat somit erst mit der Verfügung vom 28. Oktober 2014 (pag. 27-25) einen festen Rechtsanspruch auf die AHV-Rente erhalten. Obwohl sich die Rekurrentin erst verspätet bei der Ausgleichskasse angemeldet hat, hat in diesem Zeitpunkt die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt nicht mehr von der Wahl der Rekurrentin abgehangen. Die Rekurrentin hat kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt gehabt.