Vielmehr wird die Auszahlung in der Verfügung der AHV explizit als Nachzahlung bezeichnet. Nachzahlungen wären bei einem Aufschub des Rentenbezugs nicht erlaubt gewesen (vgl. Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 12. Aufl., 2019, S. 62). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die leistungsberechtigte Rekurrentin erst nach der Entstehung des Rentenanspruchs (ab der Vollendung des Rentenalters) bei der Ausgleichskasse angemeldet hat. In einem solchen Fall hat die Ausgleichskasse grundsätzlich alle unverjährten Rentenbeträge von sich aus nachzuzahlen (Rz. 10201 der RWL).