Die Rekurrentin hat aber nicht den Aufschub des Bezugs der Altersrente um die Maximaldauer von fünf Jahren gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verlangt. Bei einem solchen Rentenaufschub hätte die rentenberechtigte Rekurrentin während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente verzichtet (vgl. hierzu Rz. 6301 der Wegleitung [des Bundesamts für Sozialversicherungen] über die Renten in der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in der damals ab Januar 2014 gültigen Fassung).