Der Grundsatz, dass steuerwirksame Vermögenszugänge derjenigen Berechnungsperiode zuzuordnen sind, in welcher die steuerpflichtige Person einen festen Anspruch auf sie erworben hat, gilt nämlich nicht nur für die Bemessung des steuerbaren Einkommens, sondern auch für die Berechnung des massgebenden Steuersatzes (BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 26.2 Nr. 7 E. 4b). Deshalb ist eine Anwendung von Art. 37 DBG (bzw. Art.