Grundsatzurteil]), diesem also kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt zustand (BGer 2A.50/2000 vom 6.3.2001, E. 4b). Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) stützen, der Fall sein. Sind derart