Vorliegend ist die Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. September 2022 einlässlich begründet und die Steuerverwaltung hat die Einsprache vom 29. September 2022 mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 antragsgemäss als Sprungrekurs bzw. -beschwerde an die Steuerrekurskommission weitergeleitet. Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).