C. Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend das Nachsteuerverfahren (Nrn. 100 22 341 / 200 22 253) ist mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2022 bis zum Abschluss des vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahrens vor der Steuerrekurskommission sistiert worden. D. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 ist der Vertreter darauf hingewiesen worden, dass die Rekurrentin das Recht hat, in der Sache persönlich einvernommen zu werden. Da innert Frist kein entsprechender Antrag eingereicht worden ist, ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin sinngemäss auf eine solche verzichtet hat.