-2- Leistungen zu qualifizieren seien. Dies mit der Begründung, dass die Leistung normalerweise periodisch ausbezahlt werde und die Nachzahlung ohne Zutun der steuerpflichtigen Person erfolgt sei. Vorliegend sei die Nachzahlung jedoch nicht deshalb erfolgt, weil zuerst eine Anspruchsberechtigung habe geprüft werden müssen, sondern weil die Rekurrentin die Altersrente bewusst später bezogen habe.