Dies, weil die Rekurrentin (Jg. 1945) die AHV-Rente ab 2009 hätte beziehen können, sie sich jedoch für einen späteren Bezug (ab dem Jahr 2014) entschieden habe. Es sei daher ein bewusster Entscheid gewesen, analog zu einem Kapitalbezug aus beruflicher oder freier Vorsorge. Einkünfte aus der AHV qualifizierten auch als Einkünfte aus der Vorsorge, die besonders privilegiert zu besteuern seien. Einmalzahlungen aus Vorsorgewerken würden der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge unterstehen.