B. Dagegen hat die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ (Vertreter), am 29. September 2022 Einsprache erhoben, welche die Steuerverwaltung antragsgemäss als Sprungrekurs und -beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) weitergeleitet hat. Der Vertreter beantragt darin, dass die Nachzahlung der AHV von CHF 139'020.-- im Jahr 2014 als Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Nachbesteuerung und die Busse in Höhe eines Drittels der hinterzogenen Steuer sind nicht bestritten worden.