7. Vorliegend obsiegt der Rekurrent gerundet zu etwa der Hälfte (Gutheissung Rechtsbegehren von CHF 30'000.-- abzüglich der vorerwähnten gestrichenen Abzüge und der Anpassung des Tarifs). Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'200.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 600.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).