6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 30'000.-- zuzulassen ist. Demgegenüber sind die Kinderabzüge, die Versicherungsabzüge für Kinder, die Kinderabzüge hinsichtlich Vermögen, der Verheirate- ten- bzw. der Einelternfamilien-Tarif sowie die Steuerermässigung pro Kind aus den oben dargelegten Gründen zu streichen. Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Steuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.