5.6 Im Übrigen wurde dem Rekurrenten der Verheirateten- bzw. der Einelternfamilien-Tarif sowie die Steuerermässigung pro Kind gewährt. Der Einelternfamilien-Tarif kann bei unverheirateten Eltern jeweils nur einem der beiden Elternteile gewährt werden, da die damit einhergehende steuerliche Entlastung für das gleiche Kind nur einmal zur Verfügung steht (BGE 133 II 305, in Pra 97/2008 Nr. 39 E. 6.8; BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 7.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt.