5.2 Da der Rekurrent vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge abziehen kann, kann er aufgrund des vorstehend genannten Kumulationsverbots (vgl. E. 5.1) weder den Kinderabzug noch die weiteren damit zusammenhängenden Abzüge beanspruchen. 5.3 Konkret wurden dem Rekurrenten in den Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 die hälftigen Kinderabzüge für die zwei Kinder in Höhe von gesamthaft CHF 8'000.-- (Kantonsund Gemeindesteuern; pag. 69) bzw. CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer; pag. 65) gewährt. Diese Kinderabzüge sind bei der Neuberechnung zu streichen.