Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Gesetzessystematik es jedoch nicht zu, dass für ein Kind sowohl der Kinderabzug als auch der Abzug für Kinderunterhaltsbeiträge gewährt werden. Der Gesetzgeber wollte dem Elternteil, der Kinderunterhaltsbeiträge abziehen kann, nämlich keine weiteren steuerlichen Entlastungen zugestehen, die ihm erlauben würden, direkte Auslagen für das Kind, die während des elterlichen Besuchsrechts oder wegen alternierender Obhut anfallen, zusätzlich vom Einkommen zum Abzug zu bringen. Dabei ist auch unbeachtlich, dass die abziehbaren Kinderunterhaltsbeiträge tiefer ausfallen können als der Kinderabzug (BGE 133 II 305 E. 6.8 f. und E. 8.4).