Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind. Dies geht insbesondere auch aus der durch die Partnerin abgegebenen Bestätigung hervor, dass sie Unterhaltsbeiträge in entsprechender Höhe erhalten hat (vgl. RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 4, nicht publiziert). Da die Veranlagung 2020 der Partnerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, obliegt es der Steuerverwaltung, diese Veranlagung allenfalls einer Überprüfung zu unterziehen bzw. die allfällig hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.