BGE 133 II 305 E. 4.2; BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 2.1.4). Die Unterhaltszahlungen müssen somit übereinstimmend bei der leistenden Person als Abzug und bei der empfangenden Person als steuerbares Einkommen deklariert sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) bzw. im Veranlagungsverfahren übereinstimmend als solche ausgewiesen werden. Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind.