-5- 4.4.3.1 Vom Bundesgericht wurde bisher offengelassen, ob Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung abziehbar sind (BGer 2A.37/2006 vom 1.9.2006, in StE 2007 B 27.2 Nr. 30 E. 3.3; BGer 2C_242/2010 vom 30.6.2010, E. 2.3.1). Nach Ansicht der Lehre können Unterhaltszahlungen ausnahmsweise ohne Vorliegen einer gerichtlichen oder schriftlichen Vereinbarung zum Abzug zugelassen werden (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 18a zu Art. 33 DBG, mit Hinweisen; vgl. auch Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art.