4.2 Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben (vgl. Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGer 2C_429/2017 vom 21.2.2018, E. 3.3.2). Die in den Jahren ________ und ________ geborenen Kinder sind minderjährig und sie unterstehen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Kinder leben bei der Partnerin (vgl. Bst. A), welche die Unterhaltsbeiträge für die Kinder erhält.