Die Unterhaltsbeiträge können als direkte Überweisungen an die berechtigte Person (Alimente im eigentlichen Sinn), als Zahlungen an Dritte zugunsten der berechtigten Person (Übernahme von Mietzinsen, Krankenkassenprämien usw.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2020, E. 5.3, mit Hinweisen; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 18a zu Art. 33 DBG). Es ist vorliegend nicht bestritten, dass die vom Rekurrenten geleisteten Unterhaltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Kinder dienen.