-2- E. Am 5. April 2023 hat der Rekurrent unaufgefordert den Genehmigungsentscheid der KESB hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarung vom 5. Oktober 2022 eingereicht, welcher der Steuerverwaltung zu Kenntnis übermittelt worden ist. F. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich ebenfalls nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen des Rekurrenten wird, sofern für die vorliegenden Entscheide von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: