35 und pag. 31). Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass keine von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern (nachfolgend: KESB) genehmigte Unterhaltsvereinbarung eingereicht worden sei (pag. 34 und pag. 68). Steuerbares Vermögen lag nicht vor (pag. 69).