B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (nachfolgend: Steuerverwaltung), im Steuerjahr 2020 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 56'600.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 66'100.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Steuerverwaltung, pag. 72-60). Dabei bestätigte die Steuerverwaltung ihre Veranlagungen vom 20. August 2021 (pag. 38-31), in welchen sie den in der Steuererklärung im Formular 5 unter Ziff. 5.1 (pag. 17) deklarierten Abzug für bezahlte Unterhaltsbeiträge von CHF 30'000.-- auf CHF 0.-- gesetzt hatte (pag. 35 und pag. 31).