100 22 338 200 22 252 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 10.8.2023 RNA/NZB/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 10. August 2023 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 den Akten entnommen: A. A.________ (nachfolgend: Rekurrent) hat mit seiner Partnerin B.________ (nachfolgend: Partnerin; vgl. Korrespondenz, Beilage zum Rekurs vom 5.10.2022) zwei gemeinsame Kinder (geboren am ________ und am ________), die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ste- hen (vgl. Vereinbarung über den Unterhalt vom 26.9.2022, S. 1, Beilage zum Rekurs vom 5.10.2022). Der Rekurrent und seine Partnerin (nachfolgend zusammen: Parteien) wohnen zwar beide an der ________, leben aber in separaten Mieteinheiten (vgl. Mietverträge vom ________ und ________, Beilagen zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Die Kinder wohnen bei der Partnerin, der Rekurrent nimmt ein ausgedehntes Besuchsrecht wahr (vgl. Vereinbarung über den Unterhalt vom 5.10.2022, S. 1, Beilage zum Rekurs vom 5.10.2022). B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (nachfolgend: Steuerverwaltung), im Steu- erjahr 2020 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 56'600.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 66'100.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Steuerverwaltung, pag. 72-60). Dabei bestätigte die Steuerverwaltung ihre Veranlagungen vom 20. August 2021 (pag. 38-31), in welchen sie den in der Steuererklärung im Formular 5 unter Ziff. 5.1 (pag. 17) deklarierten Abzug für bezahlte Unterhaltsbeiträge von CHF 30'000.-- auf CHF 0.-- gesetzt hatte (pag. 35 und pag. 31). Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass keine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern (nachfolgend: KESB) genehmigte Unter- haltsvereinbarung eingereicht worden sei (pag. 34 und pag. 68). Steuerbares Vermögen lag nicht vor (pag. 69). C. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent am 5. Oktober 2022 bei der Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerrekurskommission) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer erhoben. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der Einspracheentscheide und die Anerkennung der be- zahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 30'000.-- als Abzug. Er habe den KESB- Prozess zur Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung bereits eingeleitet, als er davon erfahren habe, dass es die Genehmigung zur Anerkennung der Unterhaltsbeiträge brauche. Der Prozess könne aber gemäss Angabe der KESB viel Zeit in Anspruch nehmen. Die von der Steuerverwal- tung diesbezüglich gewährten Fristverlängerungen hätten zur Einholung der Genehmigung nicht genügt. D. Nach entsprechender Aufforderung (vgl. Eingangsbestätigung vom 10.10.2022) hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission am 31. Oktober 2022 ein ergänztes Rekurs- und Be- schwerdeschreiben zugesandt, mit welchem er auch diverse weitere Belege beigebracht hat. -2- E. Am 5. April 2023 hat der Rekurrent unaufgefordert den Genehmigungsentscheid der KESB hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarung vom 5. Oktober 2022 eingereicht, welcher der Steuerverwaltung zu Kenntnis übermittelt worden ist. F. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich ebenfalls nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen des Rekurrenten wird, sofern für die vorliegenden Entscheide von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist, ob der Rekurrent einen Abzug für bezahlte Kin- derunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- im Jahr 2020 geltend machen kann. 4. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder (sog. Kinderalimente) kann die steuerpflichtige Person von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Nicht abziehbar sind hingegen Leistungen in Erfüllung anderer familien- rechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 34 Bst. a -3- DBG). Im bernischen Steuergesetz finden sich ähnlich lautende Gesetzesbestimmungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 39 Bst. a StG), welche als Folge der Steuerharmonisierung gleich anzuwenden sind wie diejenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 9 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; BGer 2C_242/2010 vom 30.6.2010, in NStP 2010 S. 115 E. 2.1). 4.1 Unter Unterhaltsbeiträgen versteht man regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die beim Empfänger keinen Vermö- genszugang bewirken (BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018, E. 6.2; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 48 zu Art. 33 DBG). Die Unterhaltsbeiträ- ge können als direkte Überweisungen an die berechtigte Person (Alimente im eigentlichen Sinn), als Zahlungen an Dritte zugunsten der berechtigten Person (Übernahme von Mietzinsen, Krankenkassenprämien usw.) oder mittels Naturalleistungen erfolgen (BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2020, E. 5.3, mit Hinweisen; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 18a zu Art. 33 DBG). Es ist vorliegend nicht bestritten, dass die vom Rekurrenten geleisteten Unter- haltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Kinder dienen. 4.2 Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückge- legt haben (vgl. Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGer 2C_429/2017 vom 21.2.2018, E. 3.3.2). Die in den Jahren ________ und ________ geborenen Kinder sind minderjährig und sie unterstehen der gemeinsamen elterli- chen Sorge. Die Kinder leben bei der Partnerin (vgl. Bst. A), welche die Unterhaltsbeiträge für die Kinder erhält. Folglich ist diese Voraussetzung der Abzugsfähigkeit erfüllt. 4.3 Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird weiter vorausgesetzt, dass die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachgewiesen wird (BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2019, E. 5.3; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 38 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 63a zu Art. 33 DBG). Der Rekurrent hat vorliegend belegt, dass er seiner Partnerin im Jahr 2020 monatlich, jeweils im Voraus, CHF 2'500.-- an Unterhaltsbeiträgen überwiesen hat (________ Kontoaus- züge, Beilagen zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Es liegt darüber hinaus eine Bestäti- gung der Partnerin vom Mai 2021 vor, dass sie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 erhalten hat (vgl. Beilage zur Rekursergänzung vom -4- 31.10.2022). Insofern ist vorliegend nachgewiesen, dass der Rekurrent im Jahr 2020 CHF 30'000.-- an Unterhaltsbeiträgen für die Kinder geleistet hat. 4.4 Für die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen wird grundsätzlich verlangt, dass diese in einem Gerichtsurteil, in einer richterlichen oder von der KESB genehmigten oder zumindest in einer schriftlichen Vereinbarung betragsmässig festgehalten sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGer 2C_544/2019 vom 21.4.2019, E. 6.7). 4.4.1 Im für das Steuerjahr 2020 massgebenden Merkblatts 12 "Besteuerung von Familien" der Steuerverwaltung wird in Ziff. 12 festgehalten, dass bei Eltern, die getrennt veranlagt wer- den und im Konkubinat leben, Unterhaltsbeiträge nur aufgrund einer von der KESB genehmig- ten Unterhaltsvereinbarung steuerlich abgezogen werden können (einsehbar unter: , Menu "Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuern > 2020 > Besteuerung von Familien" [abgerufen am 24.7.2023]; analog die heutige Regelung in Ziff. 12 des Merkblatts 12, einsehbar unter: , Menu "Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuern > Aktuelle Merkblätter > Besteuerung von Familien" [abgerufen am 24.7.2023]; vgl. auch Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 45 zu Art. 38 StG). Die Steuerverwal- tung hat basierend darauf im Veranlagungs- und Einspracheverfahren keine Unterhaltsbeiträge anerkannt mit der Begründung, dass keine KESB-Genehmigung vorliege. Die Wegleitung bzw. das Merkblatt sind dabei angewendet worden ohne Berücksichtigung des Umstands, dass die Parteien in verschiedenen Haushalten leben. 4.4.2 Da inzwischen eine Genehmigung der KESB hinsichtlich der Vereinbarung über den Unterhalt vom 5. Oktober 2022 vorliegt, welche die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 regelt, sind die in der Vereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres beim Rekurrenten abzugsfähig. Gemäss Vereinbarung schuldete der Rekurrent für seine Kinder in der Phase 1, welche bis zum vollendeten 10. Altersjahr von C.________ dauerte, monatliche Unterhaltsbei- träge von CHF 1'139.-- pro Kind, gesamthaft ausmachend CHF 2'278.--. Insofern sind für das Jahr 2020 Unterhaltsbeiträge von CHF 27'336.-- aufgrund der schriftlichen und am 27. März 2023 von der KESB genehmigten Vereinbarung abzugsfähig. 4.4.3 Da der Rekurrent nachgewiesenermassen CHF 30'000.-- an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat, was auch von der Kindsmutter bestätigt worden ist (vgl. Bestätigung Zahlung der Alimente vom Mai 2021, Beilage zur Rekursergänzung vom 31.10.2022), stellt sich die Frage, ob die Differenz von CHF 2'664.-- (CHF 30'000.-- minus CHF 27'336.--), für welche keine von der KESB genehmigte Vereinbarung vorliegt, abzugsfähig ist. -5- 4.4.3.1 Vom Bundesgericht wurde bisher offengelassen, ob Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung abziehbar sind (BGer 2A.37/2006 vom 1.9.2006, in StE 2007 B 27.2 Nr. 30 E. 3.3; BGer 2C_242/2010 vom 30.6.2010, E. 2.3.1). Nach Ansicht der Lehre können Unterhaltszahlungen ausnahmsweise ohne Vorliegen einer gerichtli- chen oder schriftlichen Vereinbarung zum Abzug zugelassen werden (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 18a zu Art. 33 DBG, mit Hinweisen; vgl. auch Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG). Es ist dazu notwendig, dass eine Einigung hinsichtlich der Höhe der Unter- haltsbeiträge zwischen den Parteien vorliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 56 zu Art. 33 DBG sowie N. 60 zu Art. 23 DBG). Da vorliegend drei Dokumente unterschiedlich hohe Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 ausweisen, stellt sich die Frage, welche Unterhaltsbeiträge die Parteien wirklich vereinbaren wollten. 4.4.3.2 Mit Unterhaltsvereinbarung vom 20. Juli 2015 (vgl. Beilage zur Rekursergänzung vom 31.10.2022) einigten sich der Rekurrent und seine Partnerin, dass der Rekurrent pro Kind einen Barunterhalt von CHF 950.-- und einen Betreuungsunterhalt von CHF 650.-- bezahlt, total aus- machend für beide Kinder CHF 3'200.-- pro Monat bzw. CHF 38'400.-- pro Jahr. Sie hielten wei- ter fest, dass die Beträge alle zwei Jahre neu vereinbart werden. Im Mai 2021 unterzeichneten sie eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass der Rekurrent die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 20. Juli 2015 im Umfang von CHF 30'000.-- bezahlt hat und damit alle entsprechenden Ansprüche abgegolten sind (vgl. Bestätigung Zah- lung der Alimente vom Mai 2021, Beilage zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Parteien im zur Diskussion stehenden Zeitraum einig waren darüber, dass für das Jahr 2020 Unterhaltsbeiträge von CHF 30'000.-- geschuldet waren. Zu- dem ist belegt, dass die Unterhaltsbeiträge im Jahr 2020 effektiv so bezahlt worden sind (vgl. ________ Kontoauszüge, Beilagen zur Rekursergänzung vom 31.10.2022). 4.4.3.3 Warum in der nachträglich getroffenen Vereinbarung über den Unterhalt vom 5. Oktober 2022 eine andere Höhe der Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 festgelegt worden ist, geht nicht aus den Unterlagen hervor. Die rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge erfolgte jeden- falls auch, da die Steuerverwaltung eine KESB-Genehmigung für die Unterhaltsbeiträge im Jahr 2020 verlangte (vgl. Entscheid der KESB vom 27.3.2023, Ziff. I/2, Beilage zur Eingabe vom 5.4.2023). Dass die Parteien trotz der neuen Vereinbarung nicht auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- zurückkommen wollten, geht aus den Vorbemer- kungen zur Vereinbarung hervor, wo festgehalten wird, dass kein Anspruch des Rekurrenten auf Rückforderung besteht. -6- 4.4.3.4 Insofern ist für die Steuerrekurskommission erstellt, dass die Parteien Unterhaltsleistun- gen von CHF 30'000.-- für das Jahr 2020 vereinbart haben und der Rekurrent die entsprechen- den Zahlungen auch geleistet hat. 4.4.4 Weitere Voraussetzung der Abziehbarkeit ohne gerichtliche oder schriftliche Vereinba- rung ist, dass das Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip eingehalten ist (RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 3, nicht publiziert; Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG). Nach diesem Grundsatz sind all jene Unterhaltsleistungen, die beim Leistungsschuldner abge- zogen werden können, vom Leistungsempfänger zu versteuern. Dabei hat die zum Abzug zuge- lassene Leistung betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der empfangenden Person einkommenssteuerlich erfasst wird (Leuch/Guignard Schlup, a.a.O., N. 32 zu Art. 38 StG; BGE 133 II 305 E. 4.2; BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019, E. 2.1.4). Die Unterhaltszah- lungen müssen somit übereinstimmend bei der leistenden Person als Abzug und bei der emp- fangenden Person als steuerbares Einkommen deklariert sein (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 23 Bst. f DBG) bzw. im Veranlagungsverfahren übereinstimmend als solche ausgewiesen werden. Massgebend erscheint der Steuerrekurskommission vorliegend, dass der Rekurrent aufgrund einer Vereinbarung Unterhalt geleistet hat und die nachgewiesenen Zahlungen von der Partnerin als Unterhaltsbeiträge anerkannt worden sind. Dies geht insbesondere auch aus der durch die Partnerin abgegebenen Bestätigung hervor, dass sie Unterhaltsbeiträge in ent- sprechender Höhe erhalten hat (vgl. RKE 100 2015 60 vom 16.3.2016, E. 4, nicht publiziert). Da die Veranlagung 2020 der Partnerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ob- liegt es der Steuerverwaltung, diese Veranlagung allenfalls einer Überprüfung zu unterziehen bzw. die allfällig hierzu notwendigen Schritte einzuleiten. 4.5 Damit sind alle Voraussetzungen der Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge erfüllt und dem Rekurrenten ist der Abzug für die geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 30'000.-- zu gewähren. 5. Dem Rekurrenten sind in den Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 Kinderab- züge (Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG), Versicherungsabzüge für Kinder (Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG), der Kinderabzug für Vermögen (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG), der Verheirateten- bzw. der Einelternfamilien-Tarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 2 DBG) sowie die Steuerermässigung pro Kind (Art. 36 Abs. 2bis DBG) gewährt worden. 5.1 Das bernische Steuerrecht hält in Art. 40 Abs. 4 StG ausdrücklich fest, dass weitere Sozialabzüge für Kinder nicht beansprucht werden können, wenn die steuerpflichtige Person gleichzeitig Kinderunterhaltsbeiträge von ihrem Einkommen abziehen kann (sog. -7- Kumulationsverbot). Der Wortlaut des DBG schliesst den Kinderabzug für ein Kind, für das Kin- derunterhaltsbeiträge abgezogen werden können, zwar nicht ausdrücklich aus. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Gesetzessystematik es jedoch nicht zu, dass für ein Kind sowohl der Kinderabzug als auch der Abzug für Kinderunterhaltsbeiträge gewährt werden. Der Gesetzgeber wollte dem Elternteil, der Kinderunterhaltsbeiträge abziehen kann, nämlich keine weiteren steuerlichen Entlastungen zugestehen, die ihm erlauben würden, direkte Ausla- gen für das Kind, die während des elterlichen Besuchsrechts oder wegen alternierender Obhut anfallen, zusätzlich vom Einkommen zum Abzug zu bringen. Dabei ist auch unbeachtlich, dass die abziehbaren Kinderunterhaltsbeiträge tiefer ausfallen können als der Kinderabzug (BGE 133 II 305 E. 6.8 f. und E. 8.4). 5.2 Da der Rekurrent vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge abziehen kann, kann er aufgrund des vorstehend genannten Kumulationsverbots (vgl. E. 5.1) weder den Kinderabzug noch die weiteren damit zusammenhängenden Abzüge beanspruchen. 5.3 Konkret wurden dem Rekurrenten in den Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 die hälftigen Kinderabzüge für die zwei Kinder in Höhe von gesamthaft CHF 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern; pag. 69) bzw. CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer; pag. 65) gewährt. Diese Kinderabzüge sind bei der Neuberechnung zu streichen. 5.4 Weiter wurden beim Rekurrenten die mit den Kinderabzügen zusammenhängenden Ver- sicherungsabzüge für Kinder in Höhe von CHF 350.-- je Kind, gesamthaft ausmachend CHF 700.--, bei den Kantons- und Gemeindesteuern (pag. 69) und bei der direkten Bundes- steuer (pag. 65) berücksichtigt. Diese zusätzlichen Versicherungsabzüge für Kinder sind zu streichen. 5.5 Bei der Vermögensveranlagung bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurde beim Re- kurrenten zudem ein Abzug im Umfang von zwei hälftigen Kinderabzügen für die zwei Kinder von gesamthaft CHF 18'000.-- vorgenommen (pag. 69). Auch diese Abzüge sind zu streichen. 5.6 Im Übrigen wurde dem Rekurrenten der Verheirateten- bzw. der Einelternfamilien-Tarif sowie die Steuerermässigung pro Kind gewährt. Der Einelternfamilien-Tarif kann bei unverheira- teten Eltern jeweils nur einem der beiden Elternteile gewährt werden, da die damit einherge- hende steuerliche Entlastung für das gleiche Kind nur einmal zur Verfügung steht (BGE 133 II 305, in Pra 97/2008 Nr. 39 E. 6.8; BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 7.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsbei- träge empfangende Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Der Einel- ternfamilien-Tarif steht deshalb immer dem die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteil zu -8- (BGer 2C_892/2016 vom 23.6.2017, in StR 72/2017 S. 913 E. 6.4; Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 36l zu Art. 36 DBG; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21.12.2010, 2. Aufl., 2014, Ziff. 14.5.3, einsehbar unter: , Menu "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 30: Ehepaar- und Familienbesteuerung" [angerufen am 25.7.2023]). Folglich kann der Rekurrent den Einelternfamilien-Tarif nicht mehr beanspruchen und ihm ist auch die Steuerermässigung pro Kind zu streichen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein Abzug für geleistete Unterhalts- beiträge im Umfang von CHF 30'000.-- zuzulassen ist. Demgegenüber sind die Kinderabzüge, die Versicherungsabzüge für Kinder, die Kinderabzüge hinsichtlich Vermögen, der Verheirate- ten- bzw. der Einelternfamilien-Tarif sowie die Steuerermässigung pro Kind aus den oben dar- gelegten Gründen zu streichen. Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Steuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung zurückgeschickt. 7. Vorliegend obsiegt der Rekurrent gerundet zu etwa der Hälfte (Gutheissung Rechtsbe- gehren von CHF 30'000.-- abzüglich der vorerwähnten gestrichenen Abzüge und der Anpas- sung des Tarifs). Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'200.-- werden dem Rekurren- ten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 600.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird teilweise gutgeheissen. Die Ak- ten werden zur Neuberechnung der Steuer im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung zurückgeschickt. -9- 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Steuer im Sinn der Erwägungen an die Steuer- verwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden dem Rekurrenten anteilmässig im Umfang von CHF 600.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbe- sondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 10 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 11 -