7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die vom Rekurrenten für seine Liegenschaft in Frankreich bezahlte "taxe foncière" bei der Festsetzung des -8- satzbestimmenden Einkommens zu Recht nur in Höhe des maximalen bernischen Liegenschaftssteuersatzes von 1.5 ‰ vom Vermögensteuerwert zum Abzug zugelassen hat. Dass die gleiche Steuer (sowie die "taxe d'habitation") in den Vorjahren von der Steuerverwaltung berücksichtigt worden ist, vermag keinen gegenteiligen Entscheid zu begründen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.