Nur unter strengen Voraussetzungen können sich die steuerpflichtigen Personen auf den verfassungsmässigen Schutz berechtigten Vertrauens berufen. Aufgrund des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) gilt das Vertrauensschutzprinzip im Steuerrecht nämlich nur eingeschränkt (BGer 2C_939/2019 vom 25.5.2020, E. 2.3.4, mit Verweis auf BGE 142 II 182 E. 2.2.2). Eine verbindliche Meinungsäusserung der Steuerverwaltung im Sinn eines vom Rekurrenten erwähnten Steuerrulings (Eingabe vom 15.12.2022), das einen Entscheid zu Gunsten des Rekurrenten gestützt auf Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, liegt hier offensichtlich nicht vor.