6. Der Rekurrent macht ergänzend geltend, dass der Abzug der französischen Steuern in früheren Steuerperioden von der Steuerverwaltung akzeptiert worden sei, weshalb er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben weiterhin möglich sein müsse. Die Steuerverwaltung darf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich bei jeder Neuveranlagung überprüfen und gegebenenfalls ändern. Sie ist dabei nicht an ihre Einschätzungen aus Vorperioden gebunden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; VGE 100 2019 30 vom 4.3.2020, E. 7.1, mit Hinweisen). Nur unter strengen Voraussetzungen können sich die steuerpflichtigen Personen auf den verfassungsmässigen Schutz berechtigten Vertrauens berufen.