Auf diese Weise berücksichtigt die Steuerverwaltung die ausländischen Abgaben auf eine angemessene Art und Weise. Dieses Vorgehen ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die Steuerverwaltung mit vertretbarem Aufwand gar nicht in der Lage wäre, die in den einzelnen Ländern auf Grundbesitz erhobenen Steuern auf ihre Vergleichbarkeit mit den in der Schweiz erhobenen Liegenschaftssteuern zu beurteilen. Auch aus diesen Überlegungen ist die Praxis der Steuerverwaltung betreffend ausländische Liegenschaftssteuern zu bestätigen.