Wenn der mit einer ausländischen Liegenschaft erzielte Ertrag auf einer pauschalen Annahme basiert, ist es sachgerecht, auch den Abzug für ausländische Liegenschaftssteuern pauschal – und damit in Analogie zur bernischen Liegenschaftssteuer – auf höchstens 1.5 ‰ des amtlichen Werts zu beschränken. Auf diese Weise berücksichtigt die Steuerverwaltung die ausländischen Abgaben auf eine angemessene Art und Weise.