Der Eigenmietwert wird wiederum auf 6 % des amtlichen Werts festgesetzt. Es handelt sich folglich um pauschal festgesetzte Beträge, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen können. Dies gilt namentlich dann, wenn der Kauf der Liegenschaft schon länger zurückliegt, so wie im hier zu beurteilenden Fall (Kauf im Jahr 2000, Rekursschrift vom 5.10.2022). Wenn der mit einer ausländischen Liegenschaft erzielte Ertrag auf einer pauschalen Annahme basiert, ist es sachgerecht, auch den Abzug für ausländische Liegenschaftssteuern pauschal – und damit in Analogie zur bernischen Liegenschaftssteuer – auf höchstens 1.5 ‰ des amtlichen Werts zu beschränken.