-7- 5.5 Zusätzlich ist zu beachten, dass ausländische Liegenschaften von den bernischen (oder schweizerischen) Behörden mangels Gebietshoheit nicht amtlich bewertet werden können. Daher müssen der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert auf andere Weise bestimmt werden. Gemäss Praxis der Steuerverwaltung beträgt der amtliche Wert von ausländischen Grundstücken 70 % des Kaufpreises ( Rubriken "Steuerjahr 2020 > Grundstücke/Liegenschaften > Amtlicher Wert > Übersicht). Der Eigenmietwert wird wiederum auf 6 % des amtlichen Werts festgesetzt.