bestehen somit wesentliche Unterschiede zwischen der französische "taxe foncière" und der im Kanton und in der übrigen Schweiz (E. 4.3 hiervor) erhobenen Liegenschaftssteuern. Wie in E. 4.1 hiervor ausgeführt, stellt der zulässige Abzug der in der Schweiz erhobenen Liegenschaftssteuern eine Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden nicht abziehbar sind. Aufgrund ihrer Höhe ist davon auszugehen, dass die französische "taxe foncière" eine andere Funktion und eine grössere Bedeutung hat als die im Inland erhobenen Liegenschaftssteuern, was gegen einen (unbegrenzten) Abzug spricht.