5.3 In Bezug auf den vom Rekurrenten beantragten Abzug der "taxe d'habitation" ist festzuhalten, dass diese bereits aufgrund ihrer Bezeichnung als "Wohnsteuer" nicht als besondere Vermögenssteuer zu betrachten ist. Diese Abgabe ist von jeder Person geschuldet, welche die fraglichen Räumlichkeiten nutzt, was der Rekurrent in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2022 selber bestätigt (vgl. Art. 1408 des französischen "Code général des impôts", abrufbar unter: Menu: "Accès rapide > Codes" [konsultiert am 26.1.2024] fortan: CGI).