-6- Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 StG). Dies bedeutet u.a., dass Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven, Gewinnungskosten hingegen objektbezogen dem In- oder Ausland zuzuweisen sind (Roman Sieber, a.a.O., N. 17 und 25 zu § 25).