5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dargestellte Rechtslage bei der interkantonalen Steuerausscheidung auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden ist. Soweit ersichtlich, hat sich bis anhin weder das Bundesgericht noch die bernische Steuerjustiz mit dieser Frage beschäftigt. 5.1 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und – hier relevant – Grundstücke erfolgt auch im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des