O., N. 110 zu § 28). Aufgrund der allgemeinen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie der Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist es den Kantonen und Gemeinden zudem verwehrt, deutlich höhere Liegenschaftssteuersätze zu beschliessen und so die unbeweglichen Vermögenswerte stärker zu belasten als die beweglichen (Martin Kocher, a.a.O., N. 178 zu § 28).