SR 642.116.2) explizit vorgesehen. Dementsprechend sind die von anderen Kantonen erhobenen Liegenschaftssteuern selbst dann vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, wenn sie mehr als 1.5 ‰ des Vermögenssteuerwerts ausmachen (vgl. Roman Sieber in: Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 15 zu § 25). Allerdings ist die Liegenschaftssteuer in der Schweiz von verhältnismässig geringer Bedeutung. Sie wird nur noch von elf Kantonen und/oder deren Gemeinden erhoben (Martin Kocher, a.a.O., N. 106 zu § 28) und beläuft sich auf tiefe einstellige Promillebeträge des Vermögenssteuerwerts (detaillierte Übersicht der kantonalen Regelungen: Martin Kocher, a.a.O., N. 110 zu § 28).