d VUBV), auch bei ausserkantonalen Grundstücken zu berücksichtigen. Weiter ist die Abziehbarkeit von "Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten", was auf die bernische (und alle übrigen in der Schweiz erhobenen) Liegenschaftssteuern zutrifft (vgl. Martin Kocher, a.a.O., N. 313 zu § 28), auch in Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) explizit vorgesehen.