4.3 Weiter bringt der Rekurrent vor, dass im Rahmen einer interkantonalen Steuerausscheidung auch von anderen Kantonen erhobene Liegenschaftssteuern abgezogen werden dürften, selbst wenn diese mehr als 1.5 ‰ ausmachten. Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) sind bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens die in der VUBV vorgesehenen Abzüge, zu denen die Liegenschaftssteuer zählt (Art. 2 Abs. 1 Bst. d VUBV), auch bei ausserkantonalen Grundstücken zu berücksichtigen.