-5- darf (Art. 258 und 261 Abs. 4 StG). Dementsprechend kann der Rekurrent auch aus den von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wegleitungen und Taxinfo-Beiträgen nichts zu seinen Gunsten herleiten, obwohl auch dort die Abziehbarkeit der Liegenschaftssteuern ohne explizite Einschränkung auf den Kanton Bern erwähnt wird.