Art. 36 StG behandelt die Grundstückskosten, die von im Kanton Bern zu versteuernden Liegenschaftserträgen abgezogen werden dürfen. Es handelt sich somit um Grundstücke, die im Kanton Bern liegen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die in Art. 36 Abs. 1 StG enthaltene Formulierung "Liegenschaftssteuern der Gemeinde" ausschliesslich die von bernischen Gemeinden gestützt auf Art. 258 ff. StG erhobene Liegenschaftssteuer meint. Dabei handelt es sich um eine fakultative Gemeindesteuer, die höchstens 1.5 ‰ des amtlichen Werts ausmachen