Dass die Liegenschaftssteuer dennoch vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden kann, wird damit begründet, dass die Steuer selbst dann anfällt, wenn die steuerpflichtige Person bloss Grundeigentum hat, jedoch insgesamt über kein (positives) Vermögen verfügt. Die Liegenschaftssteuer belastet somit eine bestimmte Quelle steuerbarer Einkünfte, weshalb sie zu den abziehbaren Unkosten (oder Gewinnungskosten) gezählt wird (ausführlich dazu: BGer vom 10.2.1984, in ASA 53 [1984] S. 635 ff., E. 8).